Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen

Antrag / Anfrage / Rede

Geschäftsordnung für das Jugendparlament der Stadt Kempten (Allgäu)

Antrag an den Oberbürgermeister

Präambel

Zweck des Jugendparlamentes ist es, die Interessen der Jugendlichen in der Stadt Kempten (Allgäu) zu vertreten und den Stadtrat und die Verwaltung bei Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen, zu unterstützen. Vorhandene Strukturen der Jugendarbeit sollen vernetzt werden.

Das Jugendparlament fördert das Demokratieverständnis und das gesellschaftliche Engagement der Jugend in der Stadt Kempten (Allgäu).

§ 1

Aufgaben und Rechte

(1) Das Jugendparlament hat die Aufgabe, die Belange der Jugend in der Stadt Kempten (Allgäu) in allen Angelegenheiten der Stadt gegenüber den Mitgliedern des Stadtrates und der Verwaltung zu vertreten. In diesem Rahmen kann es auch Anträge an den Stadtrat stellen. Seine Beschlüsse haben empfehlenden Charakter.

(2) Wird ein Antrag in einer Stadtratsitzung behandelt, soll der Oberbürgermeister dem anwesenden Vorsitzenden des Jugendparlamentes oder dessen Beauftragten im Rahmen der jeweils geltenden Geschäftsordnung das Wort erteilen.

(3) Für die Aufgaben und Aktionen des Jugendparlamentes werden im Haushalt jährlich Mittel zur Verfügung gestellt. Diese werden eigenverantwortlich verwaltet. Die Verwendungsnachweise darüber sind regelmäßig der Verwaltung vorzulegen.

(4) Der Stadtrat muss das Jugendparlament hören, bevor er Beschlüsse über wesentliche Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis des Jugendparlamentes fasst.

(5) Der Vertreter des Jugendparlamentes hat zu allen Themen des Stadtrates ein Rederecht. Die Aussagen bzw. Stellungsnahmen des Jugendparlamentes müssen schriftlich von der Verwaltung dokumentiert werden.

(6) Das Jugendparlament besitzt kein Stimmrecht und ist nur im öffentlichen Teil zugelassen.

§ 2

Pflichten

(1) Die Mitglieder des Jugendparlamentes verpflichten sich, das Ehrenamt mindestens ein Jahr auszuüben.

(2) Ein Ausscheiden aus dem Jugendparlament kann nur aus wichtigem Grund schriftlich beantragt werden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Jugendparlament.

(3) Sollte die Zahl der Mitglieder im Jugendparlament 12 unterschreiten, ist das Jugendparlament aufzulösen.

§ 3

Zusammensetzung

(1) Das Jugendparlament besteht aus Vertretern aller weiterführenden Schulen und den Jugendeinrichtungen. Die Vertreter müssen in der Stadt Kempten wohnen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(2) Des Weiteren können nichtorganisierte, aber interessierte Jugendliche aus der Stadt Kempten Mitglieder sein. Über die Mitgliedschaft entscheiden die im Absatz 1 genannten Vertreter im jeweiligen Einzelfall.

(3) Das Jugendparlament setzt sich in der Regel aus Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 14 und 21 Jahren zusammen. Über Ausnahmen entscheidet das Jugendparlament.

(4) Die Mitgliedschaft ist nur beschränkt durch das Übersteigen des in Absatz 3 genannten Lebensalters.

(5) Die Zusammensetzung des Jugendparlamentes erfolgt jeweils zum 1. November.

§ 4

Vorsitz, Stellvertretung, Geschäftsgang

(1) Das Jugendparlament wählt aus seiner Mitte zwei Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter/innen auf die Dauer eines Jahres. Nach Möglichkeit sollte aus jeder Schule/Jugendhaus ein Vertreter gewählt werden.

(2) Die/Der Vorsitzende lädt das Jugendparlament zu den Sitzungen ein. Es finden jährlich mindestens 4 Sitzungen statt. Bei jeder Sitzung sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll (Ergebnisprotokoll) zu führen.

(3) Das Jugendparlament ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4) Das Jugendparlament wird von der Verwaltung begleitet und unterstützt.

(5) Das Jugendparlament unterrichtet den Oberbürgermeister und die Verwaltung über die Sitzungen des Jugendparlamentes und die dort gefassten Beschlüsse.

§ 5

Arbeitskreise

(1) Das Jugendparlament hat die Möglichkeit, Arbeitskreise zu einzelnen Projekten und Problemen zu bilden, die jedermann offen stehen. Ein Arbeitskreis kann nur durch Beschluss des Jugendparlamentes gebildet werden.

(2) Das Jugendparlament erteilt den Arbeitskreisen individuelle Arbeitsaufträge, die projektorientiert befristet sind.

(3) Jeder Arbeitskreis wählt einen Sprecher, der dem Jugendparlament gegenüber Rechenschaft leistet.

§ 6

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und mit Einverständnis des Stadtrates der Stadt Kempten (Allgäu) geändert werden.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.09.2014 in Kraft.

Zurück